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# § 10 LPO I (Bayern) — Aufgaben des Prüfungsamts

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausschreibung und Durchführung der Prüfung sowie die Feststellung des Prüfungsergebnisses obliegt dem Prüfungsamt. Das Prüfungsamt hat insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit sowie über Anträge auf Nachteilsausgleich zu entscheiden.

(2) Den Außenstellen können vom Prüfungsamt geeignete Aufgaben übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 10 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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