Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 4 Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/4#abs-1 (1) Der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/4#abs-2 (2) Der Ministerpräsident gibt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/4#abs-3 (3) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über; der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 4 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 17.04.2013 – 2 BvL 20/08Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen - Richtervorlage zur verfassungsrechtlichen Prüfung von Vorschriften des "Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen" (juris: VersÄmtEinglG NW 2007) unzulässig - Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 4 VersÄmtEinglG NW 2007 nicht hinreichend begründetZitiert von 12
- OVG NRW, 15.06.2020 – 6 B 453/20Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 30.03.2020 – 13 L 337/20
- VG Düsseldorf, 16.01.2012 – 16 L 2043/11Zitiert von 7
- VG Köln, 10.12.2009 – 20 K 1961/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.04.1994 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987), in Kraft getreten am 1. April 1994
GV. NRW. 1993 S. 987
GV. NRW. 1993 S. 987
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.