Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz

LOG NRW

§ 4 Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/4#abs-1 (1) Der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/4#abs-2 (2) Der Ministerpräsident gibt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/4#abs-3 (3) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über; der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

§ 3 § 5