Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 18 Errichtung und Aufhebung
Stand: 26.08.2026
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 LOG NRW →
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