Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 15 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Detmold, 10.12.2009 – S 19 SB 59/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.