Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 80 Landschaftspläne
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/80#abs-1 (1) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind, gilt § 29 Absatz 4 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/80#abs-2 (2) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 80 LNatSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 17.12.2025 – 14 L 3269/25Zitiert von 1
- VG Köln, 14.06.2022 – 14 L 1410/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.