Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 5 Beobachtung von Natur und Landschaft(zu § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung sowie des Arten- und Biotopmonitorings. Die Ergebnisse der Umweltbeobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.
Kapitel 2
Landschaftsplanung
(zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Abschnitt 1
Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 LNatSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 10.11.2022 – 10 A 1938/18Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.