Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 22 Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/22#abs-1 (1) Die gemäß § 10 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind bei allen behördlichen Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/22#abs-2 (2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das Gleiche gilt für die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 LNatSchG NRW →
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