§ 5 Buchungsauflagen für langfristig Buchende
Stand: 19.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/5#abs-1 (1) Dem Betreiber einer LNG-Anlage steht es frei, für die langfristige Vergabe von Kapazitäten unterschiedliche Produkte anzubieten. Alle angebotenen Produkte müssen dem Grundsatz der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/5#abs-2 (2) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat die Jahresdurchsatzkapazität seiner Anlage zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/5#abs-3 (3) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungshöhe darf maximal 15 Prozent der insgesamt zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/5#abs-4 (4) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungsdauer darf maximal zehn Jahre betragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/5#abs-5 (5) Für 20 Prozent der langfristig zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität darf die Höchstbuchungsdauer maximal 15 Jahre betragen.