Gesetze / Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel

LMvitV

§ 2a

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMvitV/2a#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMvitV/2a#abs-2 (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Lebensmittelzusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMvitV/2a#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMvitV/2a#abs-4 (4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMvitV/2a#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel in den Verkehr bringt.

§ 2 § 3