Gesetze / Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
LMRStV 2006§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 931/2011
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 931/2011 nicht sicherstellt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird.
Änderungsverlauf
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13.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2588)
BGBl. 2018 I S. 2588
BGBl. 2018 I S. 2588
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