Gesetze / Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
LMRStV 2006§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Änderungsverlauf
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13.12.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2588)
BGBl. 2018 I S. 2588
BGBl. 2018 I S. 2588
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