Gesetze / Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
LMRStV 2006§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMRStV%202006/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in Verkehr bringt, die einer dort genannten Anforderung an die Kennzeichnung oder Aufmachung nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMRStV%202006/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in einer anderen als der dort genannten Form im Einzelhandel vertreibt.
Änderungsverlauf
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13.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I 2588)
BGBl. 2018 I S. 2588
BGBl. 2018 I S. 2588
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