Gesetze / LMIV

LMIV

Art 41 Alkoholische Getränke

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass der in Artikel 16 Absatz 4 genannten Unionsvorschriften einzelstaatliche Vorschriften über das Zutatenverzeichnis von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent beibehalten.

←Art 40 →Art 42