Gesetze / Lebensmittelhygiene-Verordnung
LMHV§ 3a Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/3a#abs-1 (1) Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser vorsehen, werden die Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/3a#abs-2 (2) Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser nach Anhang II Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln verwendet, das nicht den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung entspricht, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/3a#abs-3 (3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/3a#abs-4 (4) Im Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und darzulegen, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/3a#abs-5 (5) Die Angaben nach Absatz 4 sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde durch geeignete Nachweise zu belegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/3a#abs-6 (6) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/3a#abs-7 (7) Sofern pro Tag mindestens 10 Kubikmeter aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden, sind die Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu berücksichtigen.