Gesetze / Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

LMEV

§ 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/8a#abs-1 (1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tierkörpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu transportieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/8a#abs-2 (2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/8a#abs-3 (3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über den Transport von Sendungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/8a#abs-4 (4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde überprüft regelmäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangsregister, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.

§ 8 § 9