Gesetze / Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
LMEV§ 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/12#abs-1 (1) Zolllager und Lager in Freizonen, in denen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/12#abs-2 (2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zuständigen Behörde registriert, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllen und über ein geschlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge jederzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/12#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMEV/12#abs-4 (4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Nummer und TRACES-Nummer sowie diesbezügliche Änderungen zu den nach Absatz 1 anerkannten Lagern und zu den nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüstern. Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüster.