Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

LMChemAPVO

§ 7 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

1. für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungszeiträume,

2. für den Dritten Prüfungsabschnitt spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung zu stellen.

Werden Prüfungen ausbildungsbegleitend durchgeführt, ist der Antrag auf Zulassung zu einer speziellen Einzelprüfung einen Monat vor dieser Prüfung zu stellen. Die Prüfungsabschnitte können auch vor Ablauf der für die Antragstellung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die Leistungsnachweise nach Anlage 1 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/7#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung über etwaige bisher nicht bestandene Prüfungen oder schwebende Prüfungsverfahren in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie,

2. für den Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis des jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnitts,

3. die in der Anlage 1 für den jeweiligen Prüfungsabschnitt nach Art und Umfang aufgeführten erforderlichen Leistungsnachweise,

4. der Nachweis für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt der Immatrikulation für den Studiengang Lebensmittelchemie an der Technischen Universität Dresden für mindestens das letzte Semester vor der Prüfung, zu der der Prüfling die Zulassung begehrt.

Kann der Prüfling die Unterlagen gemäß Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht beibringen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Zulassungsvoraussetzungen auf andere Art nachzuweisen oder die Unterlagen innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/7#abs-3 (3) In der Studienordnung der Technischen Universität Dresden wird bestimmt, welche Einzelleistungen als Leistungsnachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt zu erbringen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/7#abs-4 (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird,

2. die nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorgelegt, nicht fristgemäß nachgereicht oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 auf andere Art nachgewiesen werden oder

3. eine Prüfung nicht mehr wiederholt werden darf.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/7#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

§ 6 § 8