Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

LMChemAPVO

§ 12 Versäumnis, Rücktritt von der Prüfung, Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/12#abs-1 (1) Bleibt der Prüfling einer Prüfung ohne triftige Gründe fern oder tritt er von ihr zurück, erhält er die Note „nicht ausreichend“ (5,0). Dasselbe gilt, wenn die wissenschaftliche Abschlussarbeit ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/12#abs-2 (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt oder die Überschreitung der vorgegebenen Bearbeitungszeit geltend gemachten Gründe sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests oder im Zweifelsfall eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannt, gilt die Prüfung als nicht unternommen, die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird gemäß § 10 Abs. 5 bewertet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse des Prüfungsabschnitts sind anzurechnen

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/12#abs-3 (3) Machen Prüflinge durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Einbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form zu gestatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/12#abs-4 (4) Hat ein Prüfling in Kenntnis eines Grundes gemäß Absatz 2 Satz 3 an einer Prüfung teilgenommen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

§ 11 § 13