Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
LKrWG§ 23 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben diezuständigen Behörden über Erkenntnisse zu unterrichten, die ein Eingreifen dieser Behörden erfordern könnten.