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§ 23 LKrWG (Nordrhein-Westfalen) — Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben diezuständigen Behörden über Erkenntnisse zu unterrichten, die ein Eingreifen dieser Behörden erfordern könnten.