Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 41 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/41#abs-1 (1) Der Kreistag beschließt in Sitzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/41#abs-2 (2) Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/41#abs-3 (3) Wird der Kreistag zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

Art 40 Art 41a