Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt. 41 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/41#abs-1 (1) Der Kreistag beschließt in Sitzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/41#abs-2 (2) Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/41#abs-3 (3) Wird der Kreistag zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 41 LKrO →
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- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.