Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung LKrO Art 39 Stellenplan Stand: 25.08.2026 Bayern Der Stellenplan (Art. 58 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 62 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.