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LKrO

Art 106a Landkreiswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

Stand: 25.08.2026

Bayern

(aufgehoben) (aufgehoben) Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.

Art 106 Art 106b