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LKrO

Art 106b Übergangsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/106b#abs-1 (1) Für Kreisrätinnen und Kreisräte, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 24 Abs. 3 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/106b#abs-2 (2) Für Mitglieder des Verwaltungsrats von Kommunalunternehmen, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 78 Abs. 3 Satz 6 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/106b#abs-3 (3) Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 93 Abs. 1.

Art 106a Art 107