Gesetze / Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
LKWÜberlStVAusnV§ 5 Technische Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn sie mit folgenden technischen Einrichtungen ausgerüstet sind:
Änderungsverlauf
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11.10.2023 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 276)
BGBl. 2023 I Nr. 276
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19.09.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2019 (BGBl. BAnz AT 01.10.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.