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LKQualiVO

§ 33 Wiederholung des Feststellungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/33#abs-1 (1) Ist das Kolloquium mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann es einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger folgenden Schuljahres erfolgen. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/33#abs-2 (2) Ist eine Komplexprüfung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Sind beide Komplexprüfungen mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, können diese ebenfalls einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren folgenden Schuljahres erfolgen. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/33#abs-3 (3) Hat die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger die Wiederholungsprüfung für das Kolloquium oder eine Komplexprüfung nicht bestanden, ist ihr oder sein Prüfungsanspruch für das Fach oder die Fachrichtung erloschen.

§ 32 § 34