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LKArbZKVO§ 1 Ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKArbZKVO/1#abs-1 (1) Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 können vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auf Antrag an einem Modell der ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Zuständig für die Entscheidung darüber ist das Landesamt für Schule und Bildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKArbZKVO/1#abs-2 (2) Das Modell umfasst einen Zeitraum von sieben Schuljahren und besteht aus einer Ansparphase, einer Wartezeit und einer Ausgleichsphase, die unmittelbar aufeinander folgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKArbZKVO/1#abs-3 (3) In der drei Schuljahre umfassenden Ansparphase halten die Lehrkräfte über die individuell festgelegte Unterrichtsverpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 309) geändert worden ist, hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde (freiwillige Vorgriffsstunde). Diese wirkt sich nicht auf die festgelegte Unterrichtsverpflichtung aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKArbZKVO/1#abs-4 (4) Während des unmittelbar auf die Ansparphase folgenden Schuljahres halten die Lehrkräfte Unterricht gemäß der individuell festgelegten Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKArbZKVO/1#abs-5 (5) Der Ausgleich für die freiwilligen Vorgriffsstunden erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wartezeit, indem die Lehrkräfte in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren wöchentlich jeweils eine Unterrichtsstunde weniger halten als für sie individuell festgelegt ist (Ausgleichsphase). Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Lehrkräfte vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LKArbZKVO/1#abs-6 (6) Die ungleiche Verteilung der Arbeitszeit kann auch in der Weise erfolgen, dass die Lehrkräfte in der Ansparphase wöchentlich jeweils zwei freiwillige Vorgriffsstunden halten. Der Ausgleich für die zusätzlich gehaltenen Unterrichtsstunden erfolgt dann unmittelbar im Anschluss an die Wartezeit, indem die Lehrkräfte in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren wöchentlich jeweils zwei Unterrichtsstunden weniger halten als für sie individuell festgesetzt ist. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LKArbZKVO/1#abs-7 (7) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nicht für
1. Schulleiterinnen und Schulleiter,
2. Lehrkräfte, die in einem Beamtenverhältnis auf Probe stehen,
3. Lehrkräfte, denen Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes bewilligt wurde, und
4. Lehrkräfte, die nicht die Möglichkeit haben, das Arbeitszeitmodell vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu durchlaufen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LKArbZKVO/1#abs-8 (8) Für Zeiten einer Abordnung außerhalb des Schuldienstes oder einer Beurlaubung, die in der Ansparphase mindestens ein halbes Schuljahr umfassen, wird kein Ausgleich nach den Absätzen 5 und 6 gewährt. Fallen solche Zeiten in die Ausgleichsphase, wird der Ausgleich nach den Absätzen 5 und 6 entsprechend zeitversetzt und gegebenenfalls zusammengefasst gewährt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LKArbZKVO/1#abs-9 (9) Als Zeiträume, in denen die Ansparverpflichtung erfüllt wurde, gelten auch Zeiten einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung von bis zu sechs Monaten und Zeiten einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit von bis zu sechs Wochen.