Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aufgabenverordnung LKA
LKAAufgVO§ 7
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKAAufgVO/7#abs-1 (1) Das Landeskriminalamt ist Prüfungs- und Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen und koordiniert polizeiliche Belange bei der justiziellen Rechtshilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKAAufgVO/7#abs-2 (2) Das Landeskriminalamt ist zentrale Verbindungs- und Ansprechstelle für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit EUROPOL.