Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aufgabenverordnung LKA

LKAAufgVO

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKAAufgVO/7#abs-1 (1) Das Landeskriminalamt ist Prüfungs- und Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen und koordiniert polizeiliche Belange bei der justiziellen Rechtshilfe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKAAufgVO/7#abs-2 (2) Das Landeskriminalamt ist zentrale Verbindungs- und Ansprechstelle für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit EUROPOL.

§ 6 § 8