Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aufgabenverordnung LKA

LKAAufgVO

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKAAufgVO/2#abs-1 (1) Das Landeskriminalamt hat alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKAAufgVO/2#abs-2 (2) Das Landeskriminalamt verfügt in Abstimmung mit dem für Inneres zuständigen Ministerium kriminalfachliche Standards.

§ 1 § 3