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§ 2 LKAAufgVO (Nordrhein-Westfalen)

Aufgabenverordnung LKA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landeskriminalamt hat alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten.

(2) Das Landeskriminalamt verfügt in Abstimmung mit dem für Inneres zuständigen Ministerium kriminalfachliche Standards.