Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesjustizkostengesetz

LJKostG

Art. 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Stand: 01.01.2023

Bayern

Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

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