Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesjustizkostengesetz
LJKostGArt. 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Stand: 01.01.2023
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.