Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 31 Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden.

§ 30 § 32