Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 31 Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
Stand: 26.08.2026
Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden.