Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesimmissionsschutzgesetz

LImschG

§ 5 Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/5#abs-1 (1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes

bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,

bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder

bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen oder bestimmte Verhaltensweisen nicht oder nur beschränkt zulässig sind, soweit und solange dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/5#abs-2 (2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 ist den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 ( BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Ziffer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ( BGBl. II S. 885, 1122) findet entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/5#abs-3 (3) Verordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 4 § 6