Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landes-Immissionsschutzgesetz

LImschG -

§ 18 Straftaten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/18#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine der in § 17 Abs. 1 Buchstabe a) oder i) bezeichneten Handlungen begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG%20-/18#abs-2 (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fünfter Teil

Schlußvorschriften

§ 17 § 19