Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesimmissionsschutzgesetz
LImschG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 01.08.2026
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- VG Frankfurt (Oder), 21.04.2021 – 5 K 1767/18
- VG Frankfurt (Oder), 06.09.2017 – VG 5 L 1058/17
- VG Cottbus, 04.08.2017 – 5 L 458/17
- VG Frankfurt (Oder), 05.07.2017 – VG 5 L 823/17
- VG Frankfurt (Oder), 17.12.2015 – VG 5 L 903/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen und eine Grundlage für die Ausführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
des Benzinbleigesetzes,
des Fluglärmgesetzes,
des Atomgesetzes,
des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,
des Gentechnikgesetzes und
des Chemikaliengesetzes
sowie hierauf beruhender Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu schaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/1#abs-2 (2) Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit zu diesem Zweck nicht Regelungen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Bestimmungen des Bundes getroffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/1#abs-3 (3) Zweck dieses Gesetzes ist es schließlich, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit dies der Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft dient.