Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesimmissionsschutzgesetz

LImschG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen und eine Grundlage für die Ausführung

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

des Benzinbleigesetzes,

des Fluglärmgesetzes,

des Atomgesetzes,

des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,

des Gentechnikgesetzes und

des Chemikaliengesetzes

sowie hierauf beruhender Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu schaffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/1#abs-2 (2) Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit zu diesem Zweck nicht Regelungen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Bestimmungen des Bundes getroffen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/1#abs-3 (3) Zweck dieses Gesetzes ist es schließlich, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit dies der Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft dient.

§ 2