Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesimmissionsschutzgesetz
LImschG§ 3 Immissionsschutzpflichten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Frankfurt (Oder), 05.10.2022 – 5 L 270/22Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 26.09.2013 – VG 5 K 705/11
- VG Frankfurt (Oder), 16.11.2010 – 5 L 130/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/3#abs-1 (1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/3#abs-2 (2) Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/3#abs-3 (3) Es ist verboten,
lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen oder laufen zu lassen,
motorisierte Wassergeräte außer Boote, insbesondere Wasserkatzen, Schneefahrzeuge, wie Motorschlitten und Schneekatzen, zu betreiben, es sei denn auf der Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplanes, oder zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/3#abs-4 (4) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflichten der Absätze 1 bis 3 zu sorgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/3#abs-5 (5) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/3#abs-6 (6) Sportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte oder Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt zu erwarten sind. Das gleiche gilt für andere öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht nach § 10 Abs. 3 oder 4 zugelassen sind und hiervon erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind.