Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz
LINEGG -§ 29 Widerspruchsausschuß
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/29#abs-1 (1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus:
1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten oder tarifbeschäftigten Person, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt,
2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person der staatlichen Umweltverwaltung,
3. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Beamtin oder Beamten oder tarifbeschäftigten Person der Bergverwaltung, die oder den die oberste Bergbehörde vorschlägt,
4. sechs weiteren, von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen. Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 müssen mindestens durch je ein Mitglied vertreten sein.
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht dem Genossenschaftsrat angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/29#abs-2 (2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen oder gewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/29#abs-3 (3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Widerspruchsausschuß gebildet ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 aus seinem Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/29#abs-4 (4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/29#abs-5 (5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung.
Änderungsverlauf
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07.03.1995 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248)
GV. NRW. 1995 S. 248
GV. NRW. 1995 S. 248
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