Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz
LINEGG -§ 28 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge,Vollstreckung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/28#abs-1 (1) Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer als Genosse an der Genossenschaft teilnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/28#abs-2 (2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/28#abs-3 (3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen Nutzungsberechtigten der zur Genossenschaft gehörenden Grundstücke, Bergwerke und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 27 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/28#abs-4 (4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden.
Siebenter Teil
Widerspruchsausschuß
Änderungsverlauf
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16.07.2016 in Kraft
§ 1, § 3, § 6, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 34, § 36, § 38 und Artikel 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016
GV. NRW. 2016 S. 559
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.