Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz
LINEGG -§ 14 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/14#abs-1 (1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsrichtlinien. Sie wählt die Mitglieder des Genossenschaftsrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/14#abs-2 (2) Der Genossenschaftsversammlung bleiben ferner vorbehalten:
1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Genossenschaftsversammlung,
2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,
4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und der Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,
8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4),
9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten,
10. die Wahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/14#abs-3 (3) Die Genossenschaftsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 20 Abs. 3.