Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz

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§ 11 Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/11#abs-1 (1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse der Genossenschaft, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/11#abs-2 (2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Genossenschaftsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/11#abs-3 (3) Die Satzung bestimmt insbesondere:

1. den Sitz der Genossenschaft (§ 1 Abs. 2),

2. die Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2),

3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen (§ 6 Abs. 3),

4. die Höhe des Beitrages für eine Beitragseinheit, die zur Entsendung einer Delegierten oder eines Delegierten berechtigt (§ 12 Abs. 2),

5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 12 Abs. 3),

6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder Überschreiten die Zustimmung des Genossenschaftsrates einzuholen ist (§ 17 Abs. 5 Nr. 12),

7. das Nähere zum Rechnungswesen, zur Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 24 Abs. 2),

8. die Formen der Bekanntmachungen (§ 33) und

9. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Genossen für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/11#abs-4 (4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten der Genossenschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/11#abs-5 (5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 10 § 12