Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz
LHundG NRW§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Stand: 27.09.2016
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 LHundG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 21.05.2014 – 20 L 779/14
- VG Köln, 09.12.2021 – 20 L 1618/21Zitiert von 1
- VG Aachen, 02.05.2007 – 6 K 1485/06Zitiert von 2
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