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§ 1 LHundG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zweck des Gesetzes

Landeshundegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 27.09.2016 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.