Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 9 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/9#abs-1 (1) Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen oder ähnliche

sportliche Betätigungen sind im Hafengewässer verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/9#abs-2 (2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche

Veranstaltungen im Hafen bedürfen einer Genehmigung durch die obere

Verkehrsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/9#abs-3 (3) Der Hafenbetreiber kann darüber hinaus folgende

Nutzungen des Hafengewässers einschränken oder verbieten:

Fischen mit Kästen und Netzen sowie Angeln im Hafenbecken,

Zuwasserlassen von Sport- und Freizeitbooten,

Betreten der zugefrorenen Wasserflächen des Hafens.

§ 8 § 10