Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 9 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/9#abs-1 (1) Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen oder ähnliche
sportliche Betätigungen sind im Hafengewässer verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/9#abs-2 (2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche
Veranstaltungen im Hafen bedürfen einer Genehmigung durch die obere
Verkehrsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/9#abs-3 (3) Der Hafenbetreiber kann darüber hinaus folgende
Nutzungen des Hafengewässers einschränken oder verbieten:
Fischen mit Kästen und Netzen sowie Angeln im Hafenbecken,
Zuwasserlassen von Sport- und Freizeitbooten,
Betreten der zugefrorenen Wasserflächen des Hafens.