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LHO

§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/92#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/92#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.

§ 91 § 93