Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/7?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/7?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebensogut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/7?asof=2026-07-30#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen der Landesverwaltung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.