Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 76 Abschluß der Bücher
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/76#abs-1 (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/76#abs-2 (2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitpunkt gebucht werden.