Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 76 Abschluß der Bücher

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/76#abs-1 (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/76#abs-2 (2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitpunkt gebucht werden.

§ 75 § 77