Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 73 Vermögensbuchführung, -nachweis, integrierte Buchführung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/73#abs-1 (1) Über das Vermögen und die Schulden ist nach näherer Anordnung des Ministeriums der Finanzen Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/73#abs-2 (2) Ist für das Vermögen und die Schulden die Buchführung angeordnet, so ist diese Buchführung mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.