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LHO

§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/72#abs-1 (1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 Satz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/72#abs-2 (2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/72#abs-3 (3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/72#abs-4 (4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:

Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;

Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;

im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/72#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/72#abs-6 (6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.

§ 71 § 73