Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 23 Zuwendungen

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

§ 22 § 24