Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 23 Zuwendungen
Stand: 30.07.2026
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 LHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 20.11.2018 – 9 AZR 327/18Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. § 7 Abs 3 S 3 ArbZGZitiert von 7
- BAG, 20.11.2018 – 9 AZR 328/18Zitiert von 2
- OVG Saarland, 25.10.2023 – 1 A 50/21Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.