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# § 14 LHO (Brandenburg) — Übersicht zum Haushaltsplan, Funktionenplan

Landeshaushaltsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht)

in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Arbeitnehmer.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

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Zitiervorschlag: § 14 LHO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/14

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